Gerichtsverhandlungen

§ 1  Rechte des Anwalts

Jeder Anwalt hat das Recht, Verhandlungen ganz oder teilweise durch eine Stenografin seines Vertrauens mitschreiben zu lassen. Die Mitschrift kann er zur besseren Vorbereitung - auch seiner Plädoyers - nutzen.

§ 2  Erfahrungen der Stenografin

Die Stenografin sollte über Erfahrungen in der Mitschrift von Gerichtsverhandlungen verfügen. Kenntnisse von Abläufen bei Gericht und insbesondere Erfahrungen bei Schiedsgerichtsverhandlungen nach DIS und ICC können nachgewiesen werden.

§ 3  Leistungen

Je nach Wunsch des Auftraggebers liefert die Stenografin eine vollständige oder auszugsweise Mitschrift der Verhandlung. Pro Stunde Verhandlungsdauer steht der Stenografin ein Arbeitstag für die Ausarbeitung zur Verfügung.

§ 4  Kosten

Berechnungsgrundlage sind in erster Linie die Redezeit der zu übertragenden Teile, auf keinen Fall die Arbeitszeit der Stenografin. Hinzu kommen Reisekosten (2. Klasse DB ab Mainz oder Berlin sowie örtlicher Nahverkehr und ggf. Übernachtungskosten).

§ 5  Sonstige Bestimmungen

Über die Arbeitsbedingungen und die genaue Höhe des Honorars sollten die Vertragspartner vor Aufnahme der Tätigkeit Einvernehmen erzielen. Die Stenografin bietet verschiedene Möglichkeiten zur Kontaktaufnahme.